BFW Newsletter April 2009 |
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„Wohnungseigentum Aktuell“NEU! Kostenzuweisung an den Verwalter- Abschluss Versicherung für Verwalter gemäß § 49.2 Wohnungseigentumsgesetz möglich
Es galt also ein Rechtsschutzprodukt zu konzipieren.
Die Lösung:
RECHTWohnungseigentumsverwalter darf nicht einfach Kredite aufnehmenVerwalter und WEG haftenEin Wohnungseigentumsverwalter ist ohne Bevollmächtigung nicht berechtigt, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Kredite aufzunehmen. Er haftet daher neben der WEG für Soll-Salden auf dem Bankkonto der WEG. Es ist dabei unerheblich, ob die Überziehung von laufenden Aufwendungen herrührt, ob sich der Verwalter an den Geldern der WEG bereichert hat oder ob die Wohnungseigentümer von der Überziehung wussten. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden. Der Leitsatz BGB § 179, BGB § 812, BGB § 488
Eine Haftung des Verwalters nach § 179 BGB steht einer Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Bank im Wege der (Leistungs)Kondiktion nicht entgegen.
Vorinstanz: LG Lüneburg, Urt. v. 18.10.2005 - 5 O 175/05 -
Eigentumswohnung: Kaputte Birne im Flur bringt keinen SchadenersatzStolpert eine Wohnungseigentümerin im Eingangsbereich der Anlage und verletzt sie sich dabei, weil eine Glühbirne ihren Geist aufgegeben hatte, so kann sie weder die Gemeinschaft der Eigentümer noch die Immobilienverwaltung noch den Hausmeister dafür haftbar machen. Sie hätte besser aufpassen müssen. (Amtsgericht Landshut, 14 C 855/08) Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser Aufklärungspflicht des Vermieters über Heiz- und LüftungsverhaltenLässt ein Vermieter im Wege der Modernisierung alte Holzfenster gegen isolierverglaste Fenster austauschen, so muss er den Mieter sachgerecht und umfassend auf die neuen Anforderungen hinsichtlich des Heiz- und Lüftungsverhaltens im veränderten Raumklima hinweisen. Unterlasse er dies, könne er sich später bei Schimmelpilzbildung nicht auf das fehlerhafte Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters berufen (so eine Entscheidung des Landsgerichts München). Nach Auffassung der Richter ist ein Mieter nicht verpflichtet, selbständig Überlegungen zu einem veränderten Lüftungsverhalten anzustellen.
Darf ein Verwalter die Zustimmung zur Veräußerung verweigern?Die Zustimmung kann der Verwalter zur Veräußerung verweigern (auch wenn diese auf einen wichtigen Grund beschränkt ist), wenn nachstehende Gründe in der Person des Erwerbers und Miteigentümers gegeben sind:
AG Siegburg, Urteil vom 2.5.2008, 150 C 36/07 Sanierung: Demontage einzelner Heizkörper - Kann ein Wohnungseigentümer einfach Heizkörper demontieren?Heute beschäftigen wir uns mit kniffligen Fragen rund um die Heizung. Kann ein Wohnungseigentümer einfach Heizkörper demontieren? Welche Auswirkungen hat dies auf die Erstellung der jährlichen Heizkostenabrechung? Worauf sollte ein Immobilienverwalter speziell hinweisen? Diesen Fragen geht Horst-Dieter Lehmann auf den Grund.
Die Demontage einzelner Heizkörper steht überwiegend im direkten Zusammenhang mit Sanierungsaktivitäten des Wohnungseigentümers. Häufig werden Heizkörper in Küchen, die durch Funktion und Fläche bedingt selten beheizt werden, entfernt, um Platz für Einbaumöbel zu schaffen. Es wird davon ausgegangen, dass die gewünschte Temperierung der Küche über die übrigen Räume der Wohnung sichergestellt ist. Sanierungen, zum Beispiel von Badezimmern, werden genutzt, um die hier bisher eingesetzten Heizkörper gegen Rohrschlangen im Fußboden als Erwärmungsquelle, überwiegend in Kombination mit dem Einsatz von Handtuchwärmekörpern, auszutauschen. Derartige Ma߬nahmen führen zu einer Veränderung der Wärmekapazität des betreffenden Gebäudes, auf die sich die Auslegung der Heizungsanlage in all seinen Teilbereichen bezogen hat. Insbesondere die sich dadurch verändernden Transmissionswärmewerte der jeweils darüber, darunter und daneben liegenden Räume beeinflussen die zu erbringende Wärmeabgabe der dort vorhandenen Heizkörper beim Wegfall von Heizflächen nachteilig. Darüber hinaus kann die fehlende Beheizung von Räumen über die Zeit Auswirkungen auf die Bausubstanz haben. Diverse Expertisen geben darüber Aufschluss, dass Feuchtigkeit in den Wänden sowie Schimmelpilz die Folge einer unzureichenden Beheizung und Belüftung sein können. Abrechnungstechnisch müssen die oben genannten Beispiele differenziert betrachtet werden. Trotz des Entfernens eines Heizkörpers verbleibt die betreffende Raumfläche im Verteilungsschlüssel der Kosten, die nach Wohn- oder Nutzfläche gemäß Paragraf 7 HKVO umzulegen sind. Nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (2. Zivilsenat AZ BReg 2 Z 157/87 vom 7. 4. 1988) ist eine Freistellung von den verbrauchsabhängigen Heizkosten bei dauernder Stilllegung (Entfernung) von Heizkörpern im Falle des Einsatzes von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip nicht automatisch obligatorisch. Nach Auffassung des Gerichts kann der Wohnungseigentümer nach BGB Paragraf 242 allenfalls verlangen, so gestellt zu werden wie der Eigentümer einer Wohnung gleicher Größe, bei dem die niedrigsten Verbrauchswerte festgestellt wurden. Hintergrund dieser Entscheidung war das physikalische Funktionsprinzip der eingesetzten Erfassungsgeräte, dass sich auch Kaltverdunstungsanteile über den gesamten Messzeitraum in den zur Abrech¬nungs¬er-stellung herangezogenen Ver¬brauchswerten widerspiegeln. Die Erfassung des Wärmeverbrauchs verlegter Rohrschlangen im Fußboden entsprechend des Paragrafen 4 der HKVO ist in der Regel nicht möglich, unterstellen wir die Verbrauchserfassung an den Heizkörpern durch Heizkostenverteiler. Die Installation des notwendigen Wärmezählers für die Fußbodenheizung wird aufgrund der Platzverhältnisse schwer zu realisieren sein. Ein Wärmezähler, der derartig kleine Wassermengen fehlerfrei erfasst, ist am Markt nicht erhältlich. Die im Falle des Einsatzes unterschiedlicher Erfassungssysteme nach Paragraf 5 Abs. 2 HKVO geforderte Nutzergruppentrennung durch Vorerfassung ist wirtschaftlich nicht vertretbar. Erforderlich wären mindestens zwei Wärmezähler, wobei sich auch dann eine Differenzmessung, die nach Paragraf 5 Abs. 1 HKVO nicht zulässig ist, nicht vermeiden ließe. Aus den genannten Gründen ist die jährliche Verbrauchseinschätzung im Sinne des Paragrafen 9a der HKVO dauerhaft die einzig sinnvolle Möglichkeit, die Fußbodenerwärmung in der Heizkostenabrechnung zu berücksichtigen. Basis wäre hierfür die installierte Wärmeleistung. Die vollständige Ausstattung einer Wohnung mit Fußbodenheizung anstelle konventioneller Heizkörper setzt allerdings die geforderte messtechnische Ausstattung von Wärmezählern voraus. Die hier dargestellten Folgen der Veränderung heiztechnischer Einrichtungen innerhalb einer Wohnung zeigen, dass vor Durchführung derartiger Maßnahmen diese bei der Verwaltung anzuzeigen ist. Der Verwalter entscheidet, ob ein Beschluss zur Genehmigung durch die Eigentümergemeinschaft erforderlich ist. Eine notwendige Erweiterung der messtechnischen Ausstattung im Zusammenhang mit derartigen Maßnahmen kann nicht zu Lasten der Gemeinschaft gehen. Nicht zuletzt kann der Verwalter die fachliche Unterstützung des zuständigen Messdienstunternehmens in Anspruch nehmen. Der die Liegenschaft betreuende Messdienstleister muss in jedem Fall vor der Demontage von Heizkörpern informiert werden. So wird sichergestellt, dass die Geräte und Ablesedaten als Grundlage für die Abrechnungserstellung des laufenden Abrechnungszeitraums erfasst werden.
Mietrecht: Ist nicht klar, woher der Schimmel kommt, darf nicht gemindert werdenStellt ein vom Mieter beauftragtes Speziallabor für angewandte Mikrobiologie Schimmelpilze an Einbaumöbeln des Mieters fest, so rechtfertigt dies allein keine Mietminderung. Behauptet die Mieterin einen "Feuchtigkeitseinbruch in das Souterrain", so kann ohne nachprüfbare Angaben zum räumlichen Umfang und der Intensität die Miete nicht gemindert werden, weil sich daraus nicht der "entscheidungserhebliche Grad einer möglichen Beeinträchtigung ableiten lässt". Das Argument, dass Schimmel an der Rückseite von Einbaumöbeln aufgetreten sei, belege keinen unmittelbaren Mangel der Mietsache, so das Kammergericht Berlin. Wird die Ursache der Feuchtigkeit nicht schlüssig angegeben, ist also nicht sicher feststellbar, dass ein Baumangel dafür verantwortlich ist, so darf die Miete nicht gemindert werden. (AZ: 12 U 118/05) Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser Hausordnung für Garten?Den Sinn einer Hausordnung wird in größeren Wohnanlagen niemand bestreiten. Aber eine ‘Gartenordnung’? Darf der Vermieter auch da Verhaltensregeln erlassen? Ja, sagt die LBS, und weist auf ein Urteil des Landgerichts Berlin: Wenn der Vermieter nicht will, dürfen Liegestühle nicht dauerhaft auf der Grünfläche abgestellt, sondern müssen abends wieder aufgeräumt werden (Az. 63 S 287/05). Quelle: http://www.ista.de/ Mietrecht: Eine halbe Stunde ohne Heizung ist auch im Winter hinzunehmenFällt in einer Mietwohnung die Heizung komplett aus und kann der Mieter den Vermieter in der folgenden halben Stunde nicht erreichen, so darf er nicht sofort zur Selbsthilfe schreiten und einen Heizungsmonteur auf Rechnung des Vermieters bestellen. Dies insbesondere dann nicht, wenn sich die Temperaturen "im Bereich von 16,8 Grad Celsius bewegt haben", so das Amtsgericht Münster. Der Mieter dürfe nach so kurzer Zeit allenfalls dann ohne vorherige "Abmahnung" des Vermieters tätig werden, wenn eine Notmaßnahme erforderlich gewesen sei. Dann hätte er über die "Geschäftsführung ohne Auftrag" versuchen können, den Mangel selbst zu beseitigen - und die Rechnung dafür dem Vermieter präsentieren können. (AZ: 49 C 2864/08) Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser Balkonreparatur nicht von Eigentümergemeinschaft zu tragenDie Kosten für eine Reparatur am Gemeinschaftseigentum können unter Umständen einem einzelnen Wohnungseigentümer aufgebürdet werden, wenn dieser das alleinige Nutzungsrecht an diesem Teil des Gemeinschaftseigentums hat. Das gilt auch dann, wenn die Reparatur im Rahmen der laufenden Verwaltung abzusehen war. (AG Oldenburg, U. v. vom 19.02.2008 - 10 C 10016/07) Der Balkon einer Eigentumswohnung war undicht geworden. Feuchtigkeit drang in die Wohnung ein und machte eine Reparatur des Balkons nötig. Die Eigentümergemeinschaft des Hauses beschloss, dass der betroffene Wohnungseigentümer die Kosten für die Instandsetzung alleine zu tragen habe. Dagegen klagte er. Nach seiner Meinung hatte die Gemeinschaft die Kosten zusammen zu tragen, und die Sanierung war im Zuge der laufenden Verwaltung durchzuführen. Doch dem folgten die Richter nicht. In der Tat seien die konstruktiven Teile des Balkons – die beschädigt waren – Bestandteil des gemeinschaftliches Eigentums. Im Einzelfall könne trotzdem ein Wohnungseigentümer dazu verpflichtet werden, alleine die Reparaturkosten zu übernehmen. Eine solche Kostenverteilung „trage der Gebrauchsmöglichkeit Rechnung“: Der Balkon stehe ausschließlich dem betreffenden Wohnungseigentümer zur Verfügung, nur durch seine Wohnung sei dieser überhaupt erreichbar. Quelle: http://www.friesrae.de - FRIES Rechtsanwälte, Nürnberg Wohnungseigentümer kann Aufnahme eines Tagesordnungspunktes verlangenDas zentrale Entscheidungsorgan einer Eigentümergemeinschaft ist die Eigentümerversammlung. Hier treffen die Wohnungseigentümer alle für sie wichtigen Entscheidungen, die mit der Verwaltung der Wohnanlage und dem Zusammenleben der Gemeinschaft zusammenhängen. Zur Eigentümerversammlung muss der Verwalter mindestens einmal jährlich einladen - und zwar in Textform wenigstens eine Woche vor der Versammlung. "In der Einladung muss neben dem Ort und dem Zeitpunkt der Versammlung auch die Tagesordnung angegeben werden", betont Marcus Zachmann von der Quelle Bausparkasse. In der Tagesordnung sind alle jene Themenpunkte anzusprechen, über die in der Versammlung ein Beschluss gefasst werden soll. Diese müssen zumindest stichwortartig erkennen lassen, worum es im Einzelnen geht. Nach neuester Rechtsprechung kann jeder Wohnungseigentümer gemäß Paragraf 21 Abs. 4 WEG vom Verwalter die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung dieser Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. "Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, so kann der Anspruch gemäß Paragraf 43 Nr. 3 WEG gerichtlich geltend gemacht werden", sagt Marcus Zachmann. Die Weigerung des Verwalters ist dann als pflichtwidrig zu sehen, wenn eine ordnungsgemäße Verwaltung die Aufnahme des Tagesordnungspunktes erfordert. OLG Frankfurt, 18.08.2008 - 20 W 426/05 Quelle: https://www.quelle-bausparkasse.de Ermächtigung Beirat Aushandlung von VergleichlösungenDie Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht einen Verwaltungsbeirat ermächtigen, mit anderen Wohnungseigentümern wegen deren Zahlungsrückstände Vergleichslösungen auszuhandeln oder für den Verband eine entsprechende Vereinbarung mit den Wohnungseigentümern abzuschließen.
Quelle: FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft - www.friesrae.de Beschluss / Urteil des MonatsKein Rechtsmittel bei vom Gericht eingesetzten Ersatzzustellvertreter
Praxistipp
AKTUELLESDer Glühbirne geht das Licht aus130 Jahre nach Erfindung der Glühbirne hat die EU nun entschieden, die ineffizienten Leuchten ab 2009 schrittweise abzuschaffen. Die Verbraucher sollen stattdessen Energiesparlampen nutzen und damit einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.
Immer noch nicht hinreichend bekannt: Geschäftsordnungsbeschlüsse sind nicht anfechtbarFür den Ablauf einer Eigentümerversammlung können bzw. müssen Regularien festgelegt werden. Über diese Regularien wie z. B. zur Teilnahme Dritter an der Eigentümerversammlung oder zur Begrenzung des Rederechts beschließen die Eigentümer durch Geschäftsordnungsbeschlüsse.
Ingo Dittmann Spruch des Monats"Gott, gibt dem Verwalter die Gelassenheit, die Dinge hinzunehmen, der er nicht ändern kann, den Mut, die Dinge zu ändern, die er nicht ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden".… In eigener Sache: Wir sind daran interessiert, auch Berichte, Erfahrungen und Fragen von interessierten Verwaltern / Beiräten / Wohnungseigentümern / Rechtsanwälten zu veröffentlichen. Für die Zusendung von Beiträgen / interessanten Beschlüssen wären wir Ihnen daher unter dittmann@wohnungsverwalter.de oder unterstehenden Anschriften sehr dankbar. Trotz sorgfältiger Recherchen wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernommen. BFW-Bundesfachverband Wohnungs- und Immobilienverwalter e.V.
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