Bei uns in guten Händen

BFW Aktuell 02-2010

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz
und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi)
Haus E/ Haus L
Turmstraße 21 10559 Berlin
Tel.: (030) 902545-0, Fax: (030) 902545-301
e-mail: post@lagetsi.berlin.de


Merkblatt zur Beschäftigung von werdenden Müttern
Gesetzliche Grundlagen:
• Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 05. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748)
• Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutzrichtlinie (Mutterschutzrichtlinien-Verordnung - MuSchRiV) vom 15. April 1997 (BGBl. I S 782)
Mitteilungspflichten
Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, so bald ihnen ihr Zustand bekannt ist (§ 5 MuSchG).

Der Arbeitgeber hat nach § 5 MuSchG die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen (siehe unten).
Prüfpflichten
Der Arbeitgeber ist gemäß § 2 MuSchG verpflichtet, bei der Beschäftigung von Schwangeren die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit zu treffen.

Der Arbeitsplatz der werdenden Mutter ist vom Arbeitgeber gegebenenfalls unter Hinzuziehung des Betriebsarztes unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes - § 8 (Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit), § 2 (Gestaltung des Arbeitsplatzes) und §§ 3 und 4 (Beschäftigungsverbote für werdende Mütter bzw. weitere Beschäftigungsverbote) sowie unter Berücksichtigung der Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuSchRiV) sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Jugendarbeitsschutzgesetz zu überprüfen.
Beispiele für Beschäftigungsverbote
• Arbeiten mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie diesen ausgesetzt sind.
• Arbeiten mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen.
• Arbeiten, bei denen die Schwangere in besonderem Maße der Gefahr an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist oder bei denen durch das Risiko einer Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht.
• Arbeiten bei denen die Sicherheit oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch chemische, biologische oder physikalische Schadstoffe gefährdet werden könnten.
• Arbeiten zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr und werktäglich länger als 8 1/2 Std.
Liegt ein Beschäftigungsverbot für die gesamte bzw. für einzelne Tätigkeiten der Schwangeren vor, muß der Arbeitsplatz gewechselt bzw. diese einzelnen Tätigkeiten auf andere Mitarbeiter übertragen werden.
Hinweis
Für Kleinbetriebe besteht die Möglichkeit der Rückerstattung der Aufwendungen des Arbeitgebers für die werdende Mutter (Entgelt, Arbeitgeberzuschüsse u.a.) bei Beschäftigungsverboten, sofern die Schwangere nicht oder nur teilweise mit anderen Tätigkeiten beschäftigt werden kann. (Gilt nur für Betriebe, die am Umlageverfahren der Krankenkassen (U2-Verfahren) beteiligt sind; formloser Antrag mit Begründung an die zuständige Krankenkasse erforderlich.)