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Zensus 2011

Zensus 2011

Eine EU-Verordnung verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unter dem Titel „Zensus 2011“ anhand eines festgelegten Katalogs, Daten zu erheben. In Deutschland findet dazu am Stichtag 09. Mai 2011 eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung statt. Rechtliche Grundlage hierfür ist das am 16. Juli 2009 erlassene Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011. Zur Vorbereitung der Gebäude- und Wohnungszählung werden zur Zeit von den Statistischen Ämtern der Länder alle Gebäude- und Wohnungseigentümer und die Ver-walter kontaktiert. Diese sind gemäß § 18 ZensG 2011 auskunftspflichtig. Die Statistischen Landesämter ermitteln für die Auskünfte zunächst den „Bestgeeigneten“. Die Verwalter ha-ben von den Ämtern umfangreiche Unterlagen zum Gesetzeswortlaut, der Definition und Be-schreibung der Gebäude- und Wohnungsmerkmale, zur Art und Weise der Aufbereitung der Daten und zu den einzelnen Übermittlungsverfahren erhalten. Sie wurden mit Fristsetzung aufgefordert, eine Gebäude-Bestandsliste nach der Definition des Gesetzes (eine Anschrift wird automatisch einem Gebäude gleichgesetzt) und die Eigentümerdaten zu übermitteln.

Wir haben mit dem Statistischen Landesamt vereinbart, dass wir für alle Eigentümer die Fra-gen zu den Gebäudemerkmalen am Stichtag 09. Mai 2011 beantworten und übermitteln. Wir gehen davon aus, dass uns dies auf elektronischem Wege mit geringem Aufwand gelingt. Damit werden Sie als Eigentümer nicht mehr zur Beantwortung dieser Fragen herangezogen.

Als Wohnungseigentumsverwalter verfügen wir aber nicht über die geforderten Angaben zu den einzelnen Wohnungen. Hier bleiben die jeweiligen Eigentümer auskunftspflichtig ent-sprechend § 18 des Zensusgesetzes. Eigentümer, die uns mit der Sondereigentumsverwaltung beauftragt haben, können die Auskünfte selbst erteilen oder die Firma Mietplan GmbH gegen eine Gebühr von 10,00 € netto mit der Auskunftserteilung beauftragen. Hierzu bitten wir um Ihre entsprechende Nachricht.

Beachten Sie bitte, dass die Auskünfte am Stichtag 09. Mai 2011 innerhalb von 14 Tagen zu übermitteln sind. Im Rahmen des Zensus 2011 können Zwangsgelder von bis zu 50.000,00 € und Bußgelder bis zu 5.000,00 € auferlegt werden, wenn die auskunftspflichtigen Personen ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, falsche, verspätete oder nicht vollständige Angaben machen. Der Zensus 2011 verursacht in unserem Hause und auch bei Ihnen einen nicht ge-planten Verwaltungsaufwand, wobei wir per Gesetz die Verpflichtung erfüllen müssen.

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen gerne zu unseren Geschäftszeiten zur Verfügung.

Andreas Lang

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